Wichtig für den Montagebetrieb sind hierbei auch die „Zulässigen Änderungen von Feuerschutzabschlüssen“ des DIBt. Die aktuelle Fassung („Zulässige Änderungen und Ergänzungen an Feuerschutzabschlüssen und Feuerschutzabschlüssen mit Rauchschutzeigenschaften im modifizierten Zulassungsverfahren“, 6/1995) ist weiterhin aufgeteilt in Änderungen, welche nur bei der Herstellung – also nicht vom Montagebetrieb – durchgeführt werden dürfen, und Änderungen, welche auch an bereits hergestellten und montierten Feuerschutzabschlüssen durchgeführt werden dürfen. In den Montageanleitungen des Herstellers ist i. d. R. eine Fassung dieser „Zulässigen Änderungen“ des DIBt enthalten. Detaillierte Angaben hierzu finden sich auch auf der Website des DIBt (www.dibt.de).
Die notwendigen Angaben zur Sicherstellung der Funktionsweise finden sich in der Wartungs- und Einbauanleitung des Herstellers. Es ist darauf zu achten, dass die Wartungs- und Kontrollaufgaben durch sachkundige Personen ausgeführt werden, um eine Veränderung oder Störung einzelner Teile und somit eine Beeinträchtigung oder ein Versagen der Sicherheitsfunktion zu verhindern. Die notwendige Sachkunde sollte durch eine schriftlich bestätigte Einweisung durch den Hersteller oder Fachkundeschulungen des Herstellers, der Prüfstelle oder der Fachverbände etc. nachgewiesen werden.
Entwicklung der Brand- und Rauchschutznormen
Für Bauteile wie Fenster, Fassaden und Türen gelten zukünftig die europäischen Normen DIN EN 14600 „Tore, Türen und zu öffnende Fenster mit Feuer- und/oder Rauchschutzeigenschaften – Anforderungen und Klassifizierung“ und DIN EN 13501-2 „Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten“. Hier sind dann nicht mehr die Kennbuchstaben wie beispielsweise T 30 oder F 30 beschrieben, sondern die Kriterien werden aufgegliedert. So kann ein selbstschließender Feuer-/Rauchschutzabschluss die europäische Klassifizierung EI2 30 C5 Sm (entspricht T 30/RS) erhalten:
+ EI2 30 – Feuerschutzabschluss mit 30 Minuten Widerstandszeit
+ C5 – selbstschließende Funktion (200.000 Schließzyklen)
+ Sm – Rauchschutz/Leckrate bei einer Druckdifferenz bis zu 50 Pa und erhöhter Temperatur (200 °C)
Für Feuerschutzabschlüsse muss eine ABZ des DIBt vorliegen. Voraussetzung hierfür ist die Prüfung und Bewertung der Prüfergebnisse durch eine für das Zulassungsverfahren anerkannte Prüfstelle. Die Ermittlung der Feuerwiderstandsfähigkeit wird durch Prüfnormen geregelt, die lediglich Aussagen bezüglich eines bestimmten Leistungskriteriums zulassen, beispielsweise „E“ für Raumabschluss. Auf Basis der europäischen Normen können Klassifizierungsberichte nach den Klassifizierungsnormen erstellt werden, die unterschiedliche Leistungskriterien und mehrere Prüfungen zusammenfassen. Auf Grundlage der Produktnorm kann dann ein CE-Komformitätszertifikat erstellt werden. Die Normen können deshalb grob in drei Kategorien eingeteilt werden:
+ Prüfnormen: regeln die Anwendung einheitlicher Prüfverfahren
+ Klassifizierungsnormen: regeln Klassengrenzen für einzelne Anforderungen
+ Produktnormen: enthalten eine Zusammenfassung der anzuwendenden Prüf- und Klassifizierungsnormen sowie die Maßnahmen zur Konformitätsbewertung
Mit der Harmonisierung der Produktnorm prEN 14351-3 „Fenster- und Türen – Produktnorm – Teil 3: Produkte mit Feuerwiderstand und Schutz bei Feuer von außen“ ist jedoch voraussichtlich nicht vor 2010 zu rechnen. Eine CE-Kennzeichnung ist daher erst ab diesem Zeitpunkt möglich. Somit sind bis dahin weiterhin ABZ und ABP inkl. dem beschriebenen Verfahren (Ü-Zeichen) zu verwenden und zu berücksichtigen.
Fazit
Die Montage von Feuer- und Rauchschutzabschlüssen kann für Metallbaubetriebe ein interessantes Geschäftsfeld sein. Dies setzt aber Schulungen voraus. Insbesondere der gewissenhafte Umgang mit den Angaben und Vorgaben der Verwendbarkeitsnachweise (ABZ und ABP) ist wichtig. Schulungen werden von Herstellern und Prüfstellen angeboten.
Weitere Informationen sowie eine Übersicht über die geltenden Normen finden sich unter www.ift-rosenheim.de im Bereich Presse und über den Quicklink „Bauteile und Eigenschaften“.
Tabelle:
Hinweise zu Nachweisen, Zulassungsverfahren und Kennzeichnung
17.03.2010
Planung und Nachweis von Feuer- und Rauchschutzabschlüssen
Analysen von Brandursachen zeigen, dass Brandschäden vermeidbar wären, wenn Feuerschutztüren sachgemäß montiert, richtig geschlossen oder Dichtungen und Profilzylinder nicht entfernt würden. Im Umgang mit dem Thema Brandschutz ist deshalb eine vertiefte Sachkunde sowie eine Unterscheidung der unterschiedlichen Anforderungen notwendig.
+ Produktnorm Fenster und Türen, bei der nur für Dachflächenfenster Anforderungen an Brandeigenschaften gestellt werden (DIN EN 14351-1 Abs. 4.4)
+ Türen und Fenster mit Brand- und Rauchschutzeigenschaften (Feuerwiderstand DIN EN 4102, Rauschschutz DIN EN 18095-1 oder mit Klassifizierung DIN EN 13501-2)
+ Fenster, die als natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (NRWG) genutzt werden (DIN EN 12101-2)
+ Brandverhalten von Baustoffen im Bauwesen (MBO §§ 14, 26 28, Sonderbauvorschriften, DIN 4102 und DIN EN 13501)
Feuer- und Rauchschutzabschlüsse sind selbstschließende Abschlüsse, die den Durchtritt von Rauch und Feuer behindern bzw. verhindern sollen. Diese Bauteile müssen inklusive Zargen, Türflügeln, Beschlagteilen, Verglasungen, umgebendem Mauerwerk, Befestigungsmitteln und allen anderen Zubehörteilen als betriebsfertige Einheit verstanden werden. Nach der Abnahme der Elemente geht die Verantwortung auf den Besitzer bzw. Betreiber über, der dafür Sorge tragen muss, dass die Sicherheitseigenschaften erhalten bleiben.
In Deutschland ist für Feuerschutz-/Rauchschutzabschlüsse eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (ABZ) erforderlich, die vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) erteilt wird und beim DIBt (www.dibt.de) oder beim IRB-Verlag (www.irb.de) online eingesehen werden kann. Für reine Rauchschutzabschlüsse ist ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (ABP) verwendbar, das von der Prüfstelle erteilt wird. Die Eigenschaften Dauerfunktion, Rauchschutz und Feuerwiderstand müssen von einer neutralen und anerkannten Prüfstelle geprüft werden, beispielsweise dem ift Rosenheim. Die Prüfergebnisse werden in einem „bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis“ (ABZ/ABP) zusammengefasst, der auch Vorgaben für die Verwendung und die Montage enthält.
Insbesondere die Hinweise in der Montageanleitung müssen zwingend beachtet werden, da ansonsten die Zulassung ungültig wird und der Montagebetrieb in Regress genommen werden kann. Das Zulassungsverfahren ist relativ aufwendig und wird in der Regel nur von Systemhäusern durchgeführt. Metallbaubetriebe beschränken sich deshalb auf den Vertrieb und die Montage von Brandschutzbauteilen. Ein „Nachbau“ geprüfter Konstruktionen ohne die Zustimmung des Inhabers der ABZ bzw. des ABP ist nicht zulässig. Neben dem Umgang mit den Zulassungen ist für Metallbaubetriebe auch die Kenntnis der Begrifflichkeiten, Normen und Kennzeichnungen notwendig, um die unterschiedlichen Einsatz- und Verwendungsmöglichkeiten sicher zu unterscheiden, sodass auch bei der Montage bereits eine Spezialisierung beobachtet werden kann.
Kennzeichnung von „Sicherheitsbauteilen“
Sicherheitsrelevante Bauteile müssen dauerhaft und sichtbar gekennzeichnet sein und können deshalb wie folgt identifiziert werden:
+ Feuer- und Rauchschutzabschlüsse müssen ein „Ü-Zeichen“ tragen, das nicht entfernt werden darf (Blechschild bzw. Prägung).
+ Sicherheitsgläser haben einen in das Glas geprägten „Ätzstempel“.
+ Funktionsbeschläge werden durch Angabe der Normen sowie einem Ü- bzw. CE-Zeichen gekennzeichnet.
Montage und Wartung
Die Angaben zu Montage, Wartung und Zusammenbau (z. B. Zargen) sind in der Einbauanleitung der Elemente beschrieben, die mit jedem Bauelement mitgeliefert werden muss. Die Einbauanleitung muss auch Angaben zum verwendeten Montagemittel (Befestigung, Abdichtung etc.) sowie Vorgaben für die Einstellung der Türen enthalten. Diese Einbauanleitung ist vom Inhaber der Zulassung bzw. des Prüfzeugnisses zu erstellen. Die Montagefirmen müssen sich ihrer Verantwortung bewusst sein und beispielsweise prüfen, ob die Tür in die vorhandene Wandart eingebaut werden darf. Vor dem Einbau müssen folgende Unterlagen vorliegen:
Feuerschutztür:
+ ABZ des DIBt oder Zustimmung im Einzelfall
+ Einbauanleitung
Rauchschutztür:
+ ABP einer anerkannten Prüfstelle
+ Einbauanleitung
Der Montagebetrieb hat eine Übereinstimmungsbestätigung für den fachgerechten Einbau zu erstellen und detaillierte Angaben zum Objekt und zum eingebauten Abschluss zu machen. Die Übereinstimmungsbestätigung ist zu unterschreiben und dem Bauherrn zu übergeben. Ein Muster dieser Übereinstimmungsbestätigung ist Teil der Zulassung und muss sich in der Montageanleitung befinden.
Tabelle:

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