24.06.2009
Neue Maschinenrichtlinie kommt
Was bei der Einführung der neuen Maschinenrichtlinie (MRL) überrascht, ist, dass scheinbar noch eine große Unsicherheit darüber bei den Anwendern herrscht. Festo Österreich hatte dazu im März 2009 eine onlinebasierte Kundenbefragung bei knapp 200 Unternehmen durchgeführt, die aufhorchen lässt.
Doch gehen wir kurz auf die MRL ein: Bei der Einteilung in Maschinenkategorien geht es um die Einschätzung des von ihr ausgehenden Gefahrenpotenzials. Es gilt: Je höher die Gefährdung vor den zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist, desto höher ist die Kategorie. Pressen als besonders gefährliche Maschinen sind beispielsweise zunächst der höchsten Kategorie, 4, zuzuordnen. Daher sind vor Ort, wo die Maschine zum Einsatz kommt, mitunter umfangreiche zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um ein möglichst niederes Gefahrenpotenzial für den Bediener zu erreichen. Durch entsprechende Maßnahmen an der Maschine selbst können Maschinenhersteller die Kategorie, also den erforderlichen nachträglichen Aufwand am Einsatzort senken.
Sicherheitsfunktionen an Maschinen
Die Liste der am häufigsten in den Unternehmen eingesetzten Sicherheitsfunktionen (elektrische, pneumatische oder hydraulische Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren) an den Maschinen zeigt in der Festo-Umfrage ein Kopf-an-Kopf-Rennen. Bei den Top 5 rangieren die Energiefreischaltung (pneumatisch entlüften) und der Schutz gegen unerwarteten Anlauf mit jeweils 122 Nennungen ex aequo gleichauf. Dahinter rangieren das Anhalten, Halten, Blockieren der Bewegungen (115), die Zweihandbedienung (112) und der Start/Wiederanlauf (100). Der Festo-Sicherheitsexperte Ing. Thomas Müller hebt in diesem Zusammenhang das Anhalten, Halten und Blockieren der Bewegung hervor: „Bedenkt man, dass es sich hier großteils um Anwendungen der Kategorie 2 und höher handelt, zeigt die hohe Zahl der Nennungen in diesem Bereich, dass den Diagnosemaßnahmen eine große Bedeutung zukommt. Auf entsprechende Sensoren bzw. intelligente Komponenten ist unbedingt schon bei der Konzeption der Maschine Bedacht zu nehmen.“
Was bei der Befragung überraschte, war die Antwort auf die Frage nach der Durchführung einer Risikobeurteilung von neuen Maschinen. Nur knapp die Hälfte (94) sagt, dass diese bei jeder Maschine (trifft voll und ganz zu) durchgeführt wird. Bei den anderen trifft das nur bedingt (64), wenig (15) oder sogar nicht zu (15). Unverständlich, denn die Risikobeurteilung ist bereits heute in der Maschinensicherheitsverordnung (MSV) zwingend vorgeschrieben. Dabei ist die MRL hier recht eindeutig. Maschinen und Anlagen entstehen meist im Zusammenspiel verschiedener Abteilungen oder Unternehmen. Damit die Sicherheitsziele tatsächlich erreicht werden können, ist es besonders wichtig, den „allgemeinen Grundsatz“ aus Anhang I der MRL zu erfüllen: „Der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter hat dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln. Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden.“ Die Erfahrung zeigt jedoch, dass die sicherheitstechnischen Überlegungen oft viel zu spät in die Entwicklungsprozesse einfließen. Häufig wird gar erst damit begonnen, wenn die Maschine schon fertig gebaut ist. Dies erzeugt nicht nur hohe Kosten für das Verfahren, meist werden sicherheitstechnische Mängel festgestellt, die sich nur mit hohem Aufwand beseitigen lassen. Es ist daher besonders wichtig, die nach dem Stand der Technik optimalen Lösungen bereits im EntwicklungsÂstadium zu wählen. Unsicher zeigen sich auch viele Befragte in Bezug auf die zur Anwendung gelangenden Sicherheitsnormen. Zwar berufen sich mehr als die Hälfte darauf, heute die EN 954 einzusetzen – gleichzeitig will jedoch knapp ein Viertel diese erst künftig zur Anwendung bringen. Das ist jedoch unmöglich, denn diese wird unmittelbar nach Inkrafttreten der neuen Verordnung (Ende des Jahres) außer Kraft gesetzt. Befragt nach den Inhalten der maschinenbauorientierten EN ISO 13849 geben nur acht – also nicht einmal einer von 20 – an, diese sehr gut zu kennen. Etwas mehr ein Viertel (51) meinen, diese gut zu kennen, und der Rest (139) – das sind beinahe 70 Prozent – sagt, dass er diese Norm weniger gut kennt. Noch ausgeprägter ist das Ergebnis bei der auf programmierbare elektronische Systeme ausgelegten EN IEC 62061: Nur zwei geben an, diese sehr gut zu kennen, 43 gut und 144 weniger gut. Insgesamt geben also knapp drei Viertel der Befragten an, die neuen Vorschriften weniger gut zu kennen.
Kleine Ursache – große Wirkung
Sicherheitsspezialist Müller unterstreicht: „Konstrukteure, Maschinenbauer und Betreiber – für sie alle ist die Kenntnis der neuen Vorschriften von großer Bedeutung. Die Nichterfüllung der rechtlichen Vorgaben kann im Schadensfall weitreichende Folgen haben.“
Maschinenbauer sind für die ordnungsgemäße Ausführung ihrer Maschinen und deren Dokumentation selbst verantwortlich und auch haftbar. Kommt es auf einer nicht den Vorschriften entsprechenden Maschine zu einem Unfall, der bei ordnungsgemäßem Bau nicht passiert wäre, kann das für den verantwortlichen Maschinenbauer beispielsweise zu Schadenersatz, Regress und strafrechtlicher Verfolgung führen. Weitere relevante Strafbestimmungen finden sich im Verwaltungsrecht, das für Übereinstimmungserklärungen, die nicht den Tatsachen entsprechen, bis zu 3600 Euro Geldstrafe für den gewerberechtlichen Geschäftsführer vorsieht. Betreiber von Maschinen haben insbesondere auf die Einhaltung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) bzw. die Arbeitsmittelverordnung (AmVo) zu achten. Ebenfalls einschlägig: § 2 Strafgesetzbuch, der zum Tragen kommt, wenn der Arbeitgeber nicht für die notwendigen Schutzeinrichtungen sorgt. Und auch den Arbeitnehmer an der Maschine treffen Sorgfaltspflichten, deren Verletzung mit Geldstrafe geahndet werden können.
www.festo.at ,
www.ibf.at/download !

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